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Für das Betreiben einer öffentlich zugänglichen Website gibt es einige rechtliche Vorgaben. Wir zeigen Ihnen worauf Sie achten müssen.

Impressum

Die Impressumspflicht basiert auf verschiedenen Gesetzen aus unterschiedlichen Gesetzbüchern. Je nach Art der Website und Unternehmensform sind das Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB), die Gewerbeordnung (§ 63 GewO), das Mediengesetz (Offenlegung gem § 25 MedienG) oder auch das E-Commerce-Gesetz (§ 5 ECG) anzuwenden. Nachdem sich die Ansprüche und Vorgaben je nach Gesetzbuch unterscheiden, ist es ratsam die wichtigsten Daten in jedem Impressum, unabhängig von der Unternehmensform, anzugeben. Dazu gehören:

  • Firmenwortlaut oder Vor- und Nachname des Betreibers
  • Unternehmensgegenstand
  • UID-Nummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
  • Firmensitz
  • Genaue Anschrift
  • Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
  • Mitgliedschaften bei der WKO
  • Angaben zur Online-Streitbeilegung

Zusätzlich gibt es noch eine Reihe anderer Vorgaben, welche eingehalten werden müssen.

Datenschutz

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde bereits 2016 EU-weit beschlossen und ist seit Mai 2018 in der gesamten EU anzuwenden. Betroffen sind, rein auf das WWW bezogen, alle Websites und Online-Shops.

Wichtige Punkte bei der Anpassung seines Webauftritts an die DSGVO sind ua. folgende Punkte:

  • Anpassung der Datenschutzerklärung
  • Einrichten einer SSL-Verschlüsselung
  • Kontrolle und Anpassung von CMS und etwaigen Plugins (vor allem Social Media und Analytics)
  • Informationen über Datenspeicherung und -verwendung

Die aufgezählten Maßnahmen sind natürlich nur exemplarisch und keine Gewähr für die Einhaltung der Gesetzesvorschriften. Um sicher zu stellen, dass ein Webauftritt zu 100% DSGVO-konform ist und mögliche hohe Strafen ausbleiben, bedarf es natürlich einer genauen Analyse eines Datenschutzexperten.

Cookies

Neben den Vorgaben zum Datenschutz ist auch das Setzen von Cookies immer wieder eine kritische Angelegenheit, die nicht selten zu Gesetzesverstößen führt. Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist festgehalten, dass das Setzen nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Besucher*innen oder in speziellen Ausnahmefällen zulässig ist. Seit dem letzten EuGH-Urteil muss eine aktive Zustimmung ohne vorselektierte Auswahl erfolgen.

Urheberrecht

Jeder Websitebetreiber muss dafür sorgen, dass alle öffentlich verwendeten Inhalte und Medien, wie Texte, Bilder und Logos, auch verwendet werden dürfen. Wer einfach Bilder oder Texte von anderen Websites kopiert und auf der eigenen verwendet, riskiert Abmahnungen und teure Klagen. Insbesondere gibt es immer wieder Überschreitungen des Urheberrechts bei:

  • Bildern von fremden Websites oder Social Media
  • Texten
  • Icons
  • Logos
  • Videos

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte also alle Inhalte selbst erstellen oder diese aus vertrauenswürdigen Quellen, wie Stockfotoanbietern, beziehen.

 

Barrierefreiheit

Auch die Barrierefreiheit, also der hürdenlose Zugang zu Informationen im Internet, ist rechtlich definiert. Genaugenommen kommen hier zwei verschiedene Gesetze zum Einsatz: das Bundes­­behinderten­­gleich­­stellungs­­gesetz (BGStG) und das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG).

Bundes­­behinderten­­gleich­­stellungs­­gesetz (BGStG)

Dieses Gesetz besagt, dass IT-Systeme, wie zum Beispiel Websites, für Menschen mit und ohne Behinderung ohne Erschwernis zugänglich sein müssen. Es gilt für alle Anbieter von öffentlichen Dienstleistungen. Darunter fallen unter anderem:

  • Banken
  • Versicherungen
  • Handel
  • Hotels
  • Gastronomie
  • Frisöre
  • alle anderen öffentlichen Dienstleister

Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz ist im Gegensatz zum BGStG kein Bundesgesetz und hat Geltung in der gesamten EU. Das Gesetz bezieht sich auf öffentliche Stellen und besagt, dass Websites und Apps von Bund, Land, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Stellen barrierefrei zugänglich sein müssen. Alle Betroffenen Portale müssen die Stufe AA der WCAG 2.1 erfüllen.

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